Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Solensa
Stand Januar 2020
§ 1. Geltungsbereich und Definitionen
a) Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb Solensa-Solution Engineering Saving, Inh. Frau Ülkü ATA, Solensa – Erlangerstr. 51, 90765 Fürth, Tel: 01522/2322526, E-Mail: info@solensa.de, Web: www.solensa.de (im Folgenden kurz Solensa oder Auftragnehmer) und ihren Kunden bzw. Auftraggeber.
b) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
c) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
d) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
§ 2. Angebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss
2.1 Angebot und Annahme
a) Mündliche oder schriftliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
b) Bestellungen des Kunden bei Solena, stellen lediglich ein Angebot an Solena zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Solena.
c) Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
d) Die Annahme erfolgt durch Solena mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware
e) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch Firma Solensa schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens Solensa.
f) Wenn eine Bestellung auf Rechnung Dritter erfolgt, so versichert der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er zu seinen Handlungen vom Rechnungsempfänger in dessen Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen bevollmächtigt ist. Der Auftraggeber bleibt stets bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Geschäft persönlich haftbar und gilt solange als gesamtschuldnerisch haftender Mitempfänger.
g) Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
h) Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
i) Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
2.2. Leistungsumfang und Vertragsschluss
a) Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von Firma Solensa dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
b) Werden Firma Solensa nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens beim Käufer schließen lassen (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), ist Firma Solensa berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
c) Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe von Plänen) ist Firma Solensa berechtigt, die daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen im vollen Umfang in Rechnung zu stellen.
d) Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung herbeizuführen.
f) Beförderliche und sonstige Genehmigungen müssen vom Auftraggeber eingeholt werden und es muss zum Auftragnehmer rechtzeitig verfügt werden zu stellen. Der Auftraggeber muss die hierzu notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
g) Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Beton-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
h) Montagen, die aus vom Solensa nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
i) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
j) Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt.
k) Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets das Eigentum des Solensa und sind im Falle der Nichtbestellung sofort unaufgefordert zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Solensa weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Zeichnungen und anderen Entwürfen behält sich der Solensa sämtliche Urheberrechte vor.
2.3 Bauleistungen
a) Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die VOB/B ist ausdrücklich Teil dieser AGB.
b) Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gilt die VOB, Teil B.
§ 3. Lieferung, Montage und Gefahrübergang
a) Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Firma Solensa die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet Firma Solensa nicht für etwaige Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat Firma Solensa von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum bzw. Besitz ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.
b) Die Montageplätze wie z.B Fläche,Gebäude,Räume müssen frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppen 1-4 nach DIN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Der Bodenaushub wird bauseitig entsorgt. Der Auftraggeber hat Firma Solensa unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung.
c) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit Firma Solensa eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
d) Teillieferungen sind zulässig.
e) Die Angaben von Solensa über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Firma Solensa nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Pandemie, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Firma Solensa und deren Unterlieferanten eintreten.
f) Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von Firma Solensa angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese seitens Firma Solensa schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.
g) Wird ein vereinbarter Abnahmetermin seitens des Käufers nicht eingehalten, so ist Firma Solensa berechtigt, die bereitgestellte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Käufers nicht zugänglich, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch einer geänderten Lieferform verbunden sind.
h) Sonderbestimmungen für mitgelieferte oder verarbeitete die Naturprodukte nämlich Holz-, Stein- Marmor-, Travertinteile.
i) Vorgenanten Produkten wie Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
ii) Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Art gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
iii) Insbesondere bei Produkten, die ihrem Zweck nach größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt sind, sind Größenänderungen unvermeidlich. Daher ist deren Ausdehnung durch den Auftraggeber regelmäßig zu kontrollieren, gegebenenfalls Vorrichtungen zur Verbindung und Stabilisierung (z.B. Spanngurte) entsprechend der Größenänderungen der Holzbauteile nachzustellen. Ein Reißen von Spannvorrichtungen durch unsachgemäßen Betrieb und ungeeignete Einstellung berechtigt nicht zu kostenlosem Ersatz. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.
i) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
§ 4. Abnahme
a) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
b) Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
c) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme.
d) Falls der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug ist, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn Firma Solensa die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
§ 5. Mängelansprüche und Haftung
a) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Abnahme beziehungsweise der Montage schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
b) Wenn ein von Firma Solensa zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma Solensa nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung i.S.d. § 439 BGB berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Der Tausch in höherwertigere Produkte gilt bereits jetzt als akzeptiert. Andere Rechte, besonders die Rückgängigmachung des Vertrages können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
c) Firma Solensa haftet nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet Firma Solensa nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
d) Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.
e) Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen Firma Solensa geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Soweit die Haftung der Firma Solensa ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
f) Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
g) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
h) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 6. Gewährleistung
a) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten ferner nicht für Verschleißteile und -materialien. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Käufers, insbesondere nicht auf Gewährleistung. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
b) Bei Verglasung mit Isolierglas beschränkt sich die Gewährleistung für Erblinden der Scheiben auf Grund eines Fabrikationsfehlers auf die von dem Isolierglashersteller gewährte fünfjährige Garantie in Gestalt der Lieferung einer Ersatzscheibe. Die darüber hinaus entstehenden Kosten (Transport, Aus- und Wiedereinglasen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Für nicht von Firma Solensa selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen- und Oberlichtöffner, Eloxalbehandlung, Feuerverzinkung, Glas die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfang, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden. Bei Beschädigung eloxierter Aluminium-Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzenden Reinigungsmitteln, wird keine Haftung übernommen.
d) Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.
e) Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der Firma Solensa oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns befugt wurden.
f) Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung/Garantie treten keine neuen Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen in Kraft.
g) Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungen beträgt 48 Monate. Bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen davon 24 Monate. Ansonsten gelten die Grundsätze des BGB.
§ 7. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
a) Firma Solensa liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
b) Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
e) Gleichsam hat der Auftraggeber Firma Solensa zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Firma Solensa die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Firma Solensa entstandenen Ausfall.
f) Solensa steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8. Preise, Zahlung
a) Die Preise schließt nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
b) Eventuell angebotene Rabatte, auch Mengenrabatte, gelten nur vorbehaltlich fristgerechter Bezahlung.
c) Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte Material ab Vertragsschluss, Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Änderung der Umsatzsteuer. Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
e) Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
f) Die Preise versteht sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
g) Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist Firma Solensa berechtig, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
h) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Firma Solensa ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
i) Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
i) Die Rechnungsbeträge inklusive sämtlicher Kosten sind sofort, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist Firma Solensa berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Skonto oder andere Nachlässe werden nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zahlungen haben ausschließlich an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
ii) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung und Montagebeginn jeweils einen Vorschuss von 30 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.
iii) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden
iV) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung € 5,00 Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
v) Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Tagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen.
vi) Firma Solensa ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Firma Solensa wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Firma Solensa berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Firma Solensa und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma Solensa ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.
d) Verbraucherschlichtung: Die Firma Solensa beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und ist dazu auch nicht verpflichtet. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Kreishandwerkerschaft Stadt Fürth oder Stadt Nürnberg verhandelt werden. Stand 01.01.2020